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Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

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Sondernutzung ist die Straßenbenutzung über den Gemeingebrauch hinaus und bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Brieselang.

  • Bei Sperrung des Gehweges und/oder der Fahrbahn bzw. Teilsperrungen der Fahrbahn ist eine verkehrsrechtliche Anordnung von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Havelland, Dienststelle Nauen, Goethestraße 59/60 in 14641 Nauen (Telefon: 03321/403-5330) einzuholen.
  • Die Aufstellung/Ablagerung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr nicht mehr als notwendig behindert wird. Der Aufstellungs-/Absperrungsort ist ordnungsgemäß abzusichern und während der Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
  • Der Antragsteller haftet für alle Schäden an den Versorgungs- oder Abwasserleitungen, die während der Sondernutzung entstehen oder später durch Setzungen verursacht werden. Er hat im Schadensfalle auf seine Kosten für sofortige Abhilfe zu sorgen.
Leistungsbeschreibung
Sondernutzung von Straßen Erlaubnis
Sondernutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Sondernutzung von Straßen Zustimmung
Mit dem Aufgrabeschein erhält die Baufirma die Zustimmung des Straßenbaulastträgers, das Bauvorhaben auf seinem Grund durchzuführen. Der Baulastträger registriert das Bauvorhaben und hat damit die Möglichkeit, während oder nach Abschluss der Baumaßnahme sowie nach Ende der Gewährleistungsfrist die ordnungsgemäße Wiederherstellung zu überprüfen.

Mit jeder Aufgrabung werden Zustand und Qualität des Verkehrsraumes verändert. Zur Minimierung von Folgekosten für die Allgemeinheit ist die Koordinierung von Aufgrabungen wichtig und zur Feststellung von Gewährleistungsansprüchen muss der Auftraggeber der Aufgrabung bekannt sein.

Für alle Beteiligten wird mehr Rechtssicherheit geschaffen, da für den Aufgrabungsort eine Dokumentation der Eingriffe vorliegt, aus der Rechte und Pflichten der Beteiligten abgeleitet werden können.

Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind daher grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Der Aufgrabeschein ist von der bauausführenden Firma auf der Arbeitsstelle zu Kontrollzwecken bereitzuhalten.

Hinweis:
Im Rahmen von Leitungsverlegungen auf Straßengebiet sind auch entsprechende Nutzungsverträge abzuschließen.
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)


Ordnungsamt/Bürgerbüro/Standesamt
Gemeinde Brieselang
Am Markt 3
14656 Brieselang

info@gemeindebrieselang.de

Ordnungsamt/Bürgerbüro/Standesamt

Gebühren:

Die Gebühren werden auf Grundlage der Sondernutzungsgebührensatzung (Anlage) erhoben.

andere Downloads

Antrag auf Erlaubnis zur Sondernutzung 22.03.22

Rechtsgrundlage:

Sondernutzungsgebührensatzung
Brandenburgisches Straßengesetz

Rechtsgrundlage
Sondernutzung von Straßen Erlaubnis
  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG)
  • § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Sondernutzung von Straßen Zustimmung
  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG)
  • § 68 Absatz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG)
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)

Kontakte:

Benny Gutkelch
image/svg+xml 033232/338-28
E-Mail senden

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Seitenfuss

Gemeinde Brieselang

Am Markt 3
14656 Brieselang
Tel:
033232/338-0
Fax:
033232/338-88
E-Mail:
info@gemeindebrieselang.de

Sprechzeiten

Bürgerbüro
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag09:00 - 12:00 Uhr,
 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag13:00 - 16:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Der Bürgermeister

nach tel. Vereinbarung unter 033232/3380

Fachbereiche

nur nach telef. Vereinbarung

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