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Reisegewerbe

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Leistungsbeschreibung
Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen
Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten; davon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden:
  • Vertrieb von
    • Giften und gifthaltigen Waren
    • (Ausnahme: Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist)
    • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
    • (Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen)
    • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
    • (Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung)
    • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose
    • (Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten)
    • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
  • Anbieten und der Ankauf von
    • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen (Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen)
    • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
  • Anbieten von alkoholischen Getränken
    (Ausnahme: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus, der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden)
  • Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (Pfandleihe) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sind und sich aus der Person der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben. Diese Ausnahmen müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Die Ausnahmebewilligung ist auf den Zuständigkeitsbereich der erteilenden Behörde beschränkt.
Die Ausnahmebewilligung kann inhaltlich (z.B. auf bestimmte Veranstaltungsformen) beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.
Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Ausnahmebewilligung einzustellen.
Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.
Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen 
Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. 
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten.  
Ein Reisegewerbe betreibt nach § 55 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben 
  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, 
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. 
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 
Demzufolge können Sie beantragen, die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde zu ändern oder zu erweitern.  
Wenn sich Ihre Reisegewerbetätigkeit ändert, müssen Sie Ihre Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde ändern lassen, wenn sie über die zugelassenen Tätigkeiten hinaus geht. 
Reisegewerbe Erlaubnis
Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.
Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.
Reisegewerbekarte beantragen
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
Es gibt jedoch auch Tätigkeiten, die dem Reisegewerbe zuzuordnen sind, bei denen eine Erlaubnispflicht hingegen entfällt. Keine Reisegewerbekarte benötigen Sie in den folgenden Fällen:
  • Sie bieten gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feil;
  • Sie vertreiben selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei;
  • Sie üben eine der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder in der Gemeinde Ihrer gewerblichen Niederlassung aus, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
  • Sie geben auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse ab.
  • Sie vermitteln oder schließen als Versicherungsvermittler Versicherungsverträge im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung oder Bausparverträge ab oder beraten im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt.
  • Sie üben ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe aus, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und verfügen bereits über die erforderliche Erlaubnis;
  • Sie vermitteln Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler oder beraten Dritte über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, GewO oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt;
  • Sie vermitteln Immobiliardarlehensverträge oder beraten Dritte zu solchen Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5 Gewerbeordnung;
  • Sie vertreiben von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs;
  • Sie bieten Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil.
  • Sie suchen andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf.
  • Sie sind auf einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte) tätig.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
  • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
  • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
  • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.
Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn
  • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
  • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.
Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
Wenn Sie im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchten, benötigen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis. 

Stellen Sie einen formlosen Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe 
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
bei Wohnsitz in Deutschland:
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes) 
bei Wohnsitz im Ausland:
  • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
  • Bei Unternehmenssitz in Deutschland, wenn das Unternehmen in einem Register eingetragen ist:
    Auszug aus dem Handelsregister, bzw. dem Partnerschaftsregister, bzw. dem Genossenschaftsregister
  • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
bei Wohnsitz in Deutschland:
  • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde 
  • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszuges zur Vorlage bei einer Behörde
bei Wohnsitz im Ausland:
  • Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden. 

Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere) bzw. beantragen (z.B. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.
Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen
Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.
Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.
Beispielsweise
  • als Schaustellerin oder Schausteller,
  • als "fliegender Händlerin oder Händler" oder
  • als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.
Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.
Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen
Die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen 
Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

Reisegewerbe Erlaubnis
Im Regelfall 3 Monate.

Reisegewerbekarte beantragen
Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was sollte ich noch wissen?
Reisegewerbekarte beantragen
In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Bearbeitungsdauer
Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen 
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Reisegewerbekarte beantragen
Ca. 1 – 3 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah , sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )


Bürgeramt
Gemeinde Brieselang
Am Markt 3
14656 Brieselang

info@gemeindebrieselang.de

Bürgeramt

Termin im Bürgerbüro vereinbaren

 
  • Montag           09:00 - 12:00 Uhr (freie Sprechzeit)
  • Dienstag         14:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch        geschlossen
  • Donnerstag    09:00 - 11:00 Uhr (nur mit Termin) und 13:00 - 16:30 Uhr (freie Sprechzeit)
  • Freitag            08:00 - 11:30 Uhr (nur mit Termin)

Welche Gebühren fallen an?
Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Land Brandenburg:
Die Kosten richten sich nach Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie.
weiterführende Links
  • https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/mwegebo
Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen 
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen
Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit (§ 55 Abs. 3 GewO) nach Zeitaufwand, mindestens 42,00 EUR, maximal 192,00 EUR (vgl. Tarifstelle 2.2.9.3 der Anlage zur Gebührenordnung des MWAE).
weiterführende Links
  • https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/mwegebo
Reisegewerbe Erlaubnis
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 54,00 Euro bis 679,20 Euro an (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie [MWAEGebO] Ziff. 2.2.9 ff.).
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
weiterführende Links
  • https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/mwegebo
Reisegewerbekarte beantragen
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Ergänzung Land Brandenburg:
Die Kosten richten sich nach Ziffern 2.2.9 ff. der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
weiterführende Links
  • https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/mwegebo
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Land Brandenburg:
Für die Gewerbeanzeige wird eine Gebühr in Höhe von mindestens 36,00 Euro erhoben.

 
Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
Land Brandenburg:
Gem. Ziff. 2.2.2.1.1der Anlage zur Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie beträgt die Gebühr zwischen 180,00 Euro und 1.390,80 Euro..
weiterführende Links
  • https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/mwegebo
Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen
Für die Verlängerung der Geltungsdauer (§ 55 GewO) werden in Brandenburg 50 Prozent der Tarifstelle 2.2.9.1.2 berechnet (vgl. Tarifstelle 2.2.9.2 der Anlage zur Gebührenordnung des MWAE).
weiterführende Links
  • https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/mwegebo
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Anträge / Formulare
Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen 
  • Formulare: keine
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
Reisegewerbekarte beantragen
  • Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Rechtsgrundlage
Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen
weiterführende Links
  • § 56 Absatz 2 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO)
Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen 
weiterführende Links
  • § 55 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)
Reisegewerbe Erlaubnis
  • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
  • §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)
weiterführende Links
  • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
Reisegewerbekarte beantragen
  • §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO
weiterführende Links
  • §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)
  • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
weiterführende Links
  • § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 55a Gewerbeordnung (GewO)
  • § 55c Gewerbeordnung (GewO)
  • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
weiterführende Links
  • § 60a Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 33c Gewerbeordnung (GewO)
Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen
weiterführende Links
  • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Rechtsbehelf
Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen
  • Widerspruch ( je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • Verwaltungsgerichtliche Klage
Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen 
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Reisegewerbekarte beantragen
Widerspruch gegen die Versagung der Reisegewerbekarte (Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen)
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)  
  • Verwaltungsrechtliche Klage
Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen
  • Widerspruch, soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was muss ich mitbringen?
Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen
  • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich; §§ 55a, 55b GewO)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ggf. Unterlagen , die das Vorhaben dokumentieren
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.
Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen 
  • Personalausweis
  • Reisegewerbekarte
Reisegewerbe Erlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Handwerkskarte
  • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
  • Antragsformular
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Reisegewerbekarte beantragen
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bei juristischen Personen eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes auch für diese
  • Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen)
  • Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen)
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
Formloser Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe 
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. 
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse

bei Wohnsitz in Deutschland
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes) 

bei Wohnsitz im Ausland 
  • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen

Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen
  • Reisegewerbekarte
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen
  • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;
    • bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug
  • nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Kontakte:

Frau Althaus
033232/338-54
E-Mail senden
Frau Bartylla
033232/338-38
E-Mail senden

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Seitenfuss

Gemeinde Brieselang

Am Markt 3
14656 Brieselang
Tel:
033232/338-0
Fax:
033232/338-88
E-Mail:
info@gemeindebrieselang.de

Sprechzeiten

Termin im Bürgerbüro vereinbaren
Montag09:00 - 12:00 Uhr (freie Sprechzeit)
Dienstag14:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)
Mittwochgeschlossen
Donnerstag09:00 - 11:00 Uhr (nur mit Termin)
13:00 - 16:30 Uhr (freie Sprechzeit)
Freitag
 
08:00 - 11:30 Uhr (nur mit Termin)
Die Bürgermeisterin

Termine nach telefonischer Vereinbarung:

033232/338-11

Fachbereiche

dienstags von 14:00 bis 18:00 Uhr

© Gemeinde Brieselang 2025

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