Hundehalterverordnung - Kontrolle - und Durchsetzung
Mit Wirkung zum 01.07.2024 ist im Land Brandenburg eine neue Hundehalteverordnung (HundehV) in Kraft getreten.
Eine wesentliche Änderung des Verordnungsgebers ist die Abschaffung der sogenannten Rassenliste und der damit einhergehenden unwiderlegbaren bzw. widerlegbaren Gefährlichkeit der Hunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit.
Nach der seit dem 01.07.2024 gültigen HundehV gelten demnach nur noch Hunde als gefährlich, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 HundehV erfüllt sind.
Auszug § 5 Abs. 1 HundehV
„(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,
- die durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigen-schaft besitzen,
- die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
- die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahr- drohender Weise angesprungen haben.“
Für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes, sollen zukünftig daher die Sachkunde der Halterin/des Halters sowie das Verhalten des Hundes entscheidend sein. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist demnach durch die örtliche Ordnungsbehörde im jeweils konkreten Einzelfall (z.B. nach einem Bissvorfall) festzustellen.
Soweit Hunde nach altem Recht aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, sieht die Verordnung nach neuem Recht dies nicht mehr vor. Für das Halten von bislang unauffälligen Hunden, entfallen mithin jegliche Erlaubnisverfahren und Verbote. Die Gefährlichkeit eines Hundes muss zukünftig aufgrund der Prüfung eines konkreten Vorfalls durch die örtliche Ordnungsbehörde festgestellt werden.
Auch gibt es neue Änderungen und Ergänzungen, welche beispielsweise die Rückstufung eines vormals als gefährlich festgestellten Hundes, zu einem nicht-gefährlichen Hund vorsehen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Ablauf von mindestens zwei Jahren, kann auf Antrag der Halterin/des Halters und mittels des Nachweises eines Wesenstestes, die Klassifizierung als „gefährlich“ rückgängig gemacht werden, vgl. hierzu § 10 HundehV.
In Hinblick auf die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden sowie Ausnahmen hiervon, hält der Verordnungsgeber weiterhin an den bestehenden Regelungen fest. Die diesbezüglichen Vorschriften wurden allerdings überarbeitet und verschärft.
Anzeige der Hundehaltung
Gemäß § 2 Hundehalteverordnung (HundehV) besteht eine Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht für alle Hunde. Nach § 2 Abs. 1 HundehV sind Hunde, die älter als 8 Wochen sind, auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gem. ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. § 2 Abs. 2 HundehV bestimmt die Anzeige der Hundehaltung gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde. Mit der Anzeige sind die Rasse des Hundes, das Wurfdatum, die Fellfarbe des Hundes sowie die unveränderliche Nummer des Mikrochips etc. anzugeben. Das Ordnungsamt der Gemeinde Brieselang stellt Ihnen für die Anzeige der Hundehaltung unter dem Reiter „Formulare/Downloads“ ein entsprechendes Anzeigeformular zur Verfügung.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsbehördliche Anzeige der Hundehaltung unabhängig der steuerlichen Anmeldung des Hundes zu erfolgen hat. Gleiches gilt so auch für die Abmeldung. Die Haltungsaufgabe kann dem Ordnungsamt formlos schriftlich gegenüber angezeigt werden.
Wer der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann, vgl. § 16 Abs. 2 S. 1 HundehV.
Für weitergehende Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt der Gemeinde Brieselang gerne zur Verfügung.
Weiterhin sind Termine nach telefonischer Absprache möglich.
Die regulären Dienstzeiten des Ordnungsamtes im Außendienst im Überblick:
Mo bis Do von um 07 Uhr bis 18 Uhr
Fr von um 07 Uhr bis um 00 Uhr
Sa von um 16 Uhr bis 00 Uhr
- Im Rahmen von Veranstaltungen werden die Dienstzeiten des Ordnungsamtes entsprechend angepasst.
- Vorstehende Zeiten verstehen sich als reguläre Dienstzeiten für den Zeitraum vom 15.05 bis einschließlich 15.09. eines Jahres.
- Zu beachten gilt jedoch, dass aufgrund von personellen Engpässen, Krankheit und Urlaub nicht alle Schichten bzw. Dienstzeiten immer besetzt sind.
- Außerhalb der regulären Dienstzeiten und bei Abwesenheit des Außendienstes können die Bürgerinnen und Bürger sich ebenfalls an die Polizei in Falkensee wenden sowie in dringenden Fällen auch an die 110.
Gebühren:
Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) in der jeweils gültigen Fassung sowie der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) –Tarifstelle 8.4 Hundehaltung – öffentliche Leistungen nach der Hundehalteverordnung (HundehV) -.
Auszug Tarifstelle:
Für weitere Fragen zum Thema Hundehaltung, steht Ihnen das Ordnungsamt gerne währen der allgemeinen Öffnungszeiten zur Verfügung.
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