Wohnsitz Anmeldung/Abmeldung/Änderung
Allgemeine Informationen
Eine Abmeldung ist erforderlich bei:
- Umzug ins Ausland
- Aufgabe der Nebenwohnung (Zweitwohnsitz)
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist der Fall, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird.
Die Abmeldung in das Ausland oder bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung ist frühestens 1 Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Die Abmeldung eines Wohnsitzes kann
- durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen
- persönlich oder schriftlich vorgenommen werden
Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein und kann an folgende Adresse gesandt werden:
Gemeinde Brieselang
Am Markt 3
14656 Brieselang
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelde n.
Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.
Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
- Montag 09:00 - 12:00 Uhr (freie Sprechzeit)
- Dienstag 14:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)
- Mittwoch geschlossen
- Donnerstag 09:00 - 11:00 Uhr (nur mit Termin) und 13:00 - 16:30 Uhr (freie Sprechzeit)
- Freitag 08:00 - 11:30 Uhr (nur mit Termin)
Gebühren:
Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html
§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html
§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html
§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html
Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm
Land Brandenburg:
Personalausweis, ggf. vorläufigen
Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier
- Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
-
Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung
- Personaldokumente aller betroffenen Personen
- Vollmacht(en) bei Mitanmeldung
o von volljährigen Kindern