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Wohnberechtigungsschein

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Leistungsbeschreibung

Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.

Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)
Was sollte ich noch wissen?
  • Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger bzw. Bürgerin. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
  • Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden.
  • Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für Wohnraum im Land Brandenburg. Ein in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.
  • Die Inhaber und Inhaberinnen eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen.
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)


Bearbeitungsdauer
Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)

Bürgerbüro (Meldewesen, Gewerbe, Fundbüro)
Gemeinde Brieselang, Bürgerbüro
Am Markt 3
14656 Brieselang

info@gemeindebrieselang.de

Bürgerbüro (Meldewesen, Gewerbe, Fundbüro)
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 13:00 bis 16:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Welche Gebühren fallen an?
Nach der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebOWohn) des Landes Brandenburg betragen die Gebühren für die Entscheidung über die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 15,00 Euro.
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)
Anträge / Formulare

Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.
Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt).

  • Wohnberechtigungsschein Antragsformular
  • Einkommenserklärung
  • Erläuterungen zur Einkommenserklärung
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
  • Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG)
  • § 14 BbgWoFG (Wohnberechtigungsschein)
  • § 22 ff. BbgWoFG (Einkommensgrenzen)
  • Brandenburgische Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung (BbgWoFEGV)
  • Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Einkommenssteuergesetz (EStG)
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)
Rechtsbehelf
Widerspruch/Klage gegen Ablehnungsbescheid möglich.
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)
Was muss ich mitbringen?
  • Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
  • Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
  • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen
Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)

Kontakte:

Jasmina Kovacevic
image/svg+xml 033232/338-27
E-Mail senden

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Gemeinde Brieselang

Am Markt 3
14656 Brieselang
Tel:
033232/338-0
Fax:
033232/338-88
E-Mail:
info@gemeindebrieselang.de

Sprechzeiten

Bürgerbüro
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag09:00 - 12:00 Uhr,
 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag13:00 - 16:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Der Bürgermeister

dienstags von 15:00 bis 17:30 Uhr 

Fachbereiche

dienstags von 14:00 bis 18:00 Uhr

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