Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl
Leistungsbeschreibung
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde einlegen. Über den Einspruch wird binnen 3 Tagen entschieden. Das Wählerverzeichnis wird von Amts wegen auch berichtigt,
wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewährenWenn Sie Anhaltspunkte haben, dass die Eintragungen zu Ihrer Person im Wählerverzeichnis fehlerhaft oder unvollständig sind, dann haben Sie das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Anhaltspunkte sind gegeben, wenn Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder wenn Angaben zu Ihrer Person auf der Wahlbenachrichtigung unkorrekt sind.
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl EintragungFür jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte, die in der Gemeinde am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zu.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung als RückkehrerHaben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amts wegen eingetragen werden. Haben Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung durch Zuzug in das Wahlgebiet erworben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
Erfolgt jedoch nur ein Umzug innerhalb der Gemeinde, dann verbleibt die Eintragung im Wählerverzeichnis des ursprünglichen Wahlbezirkes. Findet jedoch ein Umzug in einen anderen Ortsteil statt, in dem ein Ortsbeirat oder Ortsvorsteher gewählt wird, dann werden Sie ebenfalls in das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen.
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden DeutschenErfolgt jedoch nur ein Umzug innerhalb der Gemeinde, dann verbleibt die Eintragung im Wählerverzeichnis des ursprünglichen Wahlbezirkes. Findet jedoch ein Umzug in einen anderen Ortsteil statt, in dem ein Ortsbeirat oder Ortsvorsteher gewählt wird, dann werden Sie ebenfalls in das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen.
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amtswegen eingetragen werden. Wenn Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung z. B. durch Zuzug erwerben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, können bis zum 15. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden UnionsbürgernFür jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amtswegen eingetragen werden. Wenn Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung z. B. durch Zuzug erwerben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, können bis zum 15. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung als Rückkehrer
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern
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Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen.
An den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten
Sie können den Antrag bis spätestens zum 15. Tage vor der Wahl stellen (§ 15 Abs. 1 BbgKWahlV)
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
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Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch.
umgehend
Die Wahlbehörde entscheidet innerhalb von drei Tagen.
umgehend
umgehend
umgehend
Anträge / Formulare
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formlos
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl EintragungSchriftlich oder zur Niederschrift
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden DeutschenDie Formulare Anlage 1a und Anlage 1b müssen im Original vorliegen (Schriftformerfordernis).
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern
weiterführende Links
Die Formulare Anlage 1a und Anlage 1b müssen im Original vorliegen (Schriftformerfordernis).
weiterführende Links
Rechtsgrundlage
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§ 24 BbgKWahlG, § 21 BbgKWahlV
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren§ 23 Absatz 3 BbgKWahlG, § 19 BbgKWahlV
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung§§ 8, 23, 24 BbgKWahlG
§§ 13, 14, 15, 17, 19, 20, 22 BbgKWahlV
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung als Rückkehrer§§ 13, 14, 15, 17, 19, 20, 22 BbgKWahlV
weiterführende Links
§§ 23 und 24 BbgKWahlG, §§ 13 bis 15 BbgKWahlV
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen§§ 23 und 24 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz,
§§ 13 bis 15 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern§§ 13 bis 15 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
weiterführende Links
§§ 23 und 24 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz und §§ 13 bis 15 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
Was muss ich mitbringen?
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Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewährenPersonaldokument, ggf. Wahlbenachrichtigung
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl EintragungPersonalausweis, ggf. Meldebescheinigung
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden DeutschenMustervordrucke der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung:
Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern- Anlage 1a: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BbgKWahlG
- Anlage 1b: A ntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV
Mustervordrucke der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung:
- Anlage 1a: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BbgKWahlG
- Anlage 1b: A ntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV
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