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Melderegister

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Leistungsbeschreibung
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Die Meldebehörde übermittelt auf Antrag an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen Daten. Gegen diese Datenübermittlung besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Der Widerspruch verhindert diese Datenübermittlungen.
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als Betroffene/r oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte und ähnliche). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
einfache Melderegisterauskunft
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.
Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf.
Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft.. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen
Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
  • die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
  • die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
  • die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
    • der Speicherung sowie
    • der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
  • die Arten der übermittelten Daten
  • als auch ihre Empfänger erhalten.
Melderegisterauskunft Erteilung
Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:
  • einfache Melderegisterauskunft
  • erweiterte Melderegisterauskunft
  • Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
  • Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
  • Selbstauskunft
  • Gruppenauskunft
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:
  • Vor- und Familiennamen,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Keine für Übermittlungssperren.
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. 

Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was sollte ich noch wissen?
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.
Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Melderegisterauskunft Erteilung
Aus dem Melderegister können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Bearbeitungsdauer
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Für Übermittlungssperren sofort. Für Auskunftssperren 1 bis 3 Wochen.

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
1 bis 3 Wochen

einfache Melderegisterauskunft
1 bis 3 Wochen

Erweiterte Melderegisterauskunft
1 bis 3 Wochen

Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
1 bis 3 Wochen

Melderegisterauskunft Erteilung
1 bis 3 Wochen

Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
1 bis 3 Wochen

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )


Bürger- und Gewerbeamt
Gemeinde Brieselang
Am Markt 3
14656 Brieselang

info@gemeindebrieselang.de

Bürger- und Gewerbeamt
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
von 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 09:00 bis 11:00 Uhr
und 13:00 bis 16:30 Uhr

Welche Gebühren fallen an?
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
keine
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
keine
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
gebührenfrei
einfache Melderegisterauskunft
Automatisierte Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte
6,00 € je nachgefragte Person
Schriftliche Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte
12,00 € je nachgefragte Person
Erweiterte Melderegisterauskunft
14,50 € je nachgefragte Person
Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
gebührenfrei
Melderegisterauskunft Erteilung
Es fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich nach der Art der Melderegisterauskunft.
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Auskünfte an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 250,00 € zuzüglich je ausgewählten Einwohner 0,20 €
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Anträge / Formulare
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
einfache Melderegisterauskunft
 Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Erweiterte Melderegisterauskunft
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Melderegisterauskunft Erteilung
 Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
 Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Rechtsgrundlage
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
weiterführende Links
  • § 50, 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
51 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
weiterführende Links
  • § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
weiterführende Links
  • § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
einfache Melderegisterauskunft
weiterführende Links
  • § 44 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Erweiterte Melderegisterauskunft
weiterführende Links
  • § 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • 45 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
weiterführende Links
  • § 10 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • 10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Melderegisterauskunft Erteilung
weiterführende Links
  • §§ 44 bis 52 Bundesmeldegesetz (BMG)
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
weiterführende Links
  • § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was muss ich mitbringen?
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
  • Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift,
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation.
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
  • Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift,
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Ggf. Nachweise zum berechtigten Interesse.
Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
formloser Antrag
Melderegisterauskunft Erteilung
Je nach Art der Auskunft unterschiedlich; siehe einzelne Leistungsbeschreibungen
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Kontakte:

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Seitenfuss

Gemeinde Brieselang

Am Markt 3
14656 Brieselang
Tel:
033232/338-0
Fax:
033232/338-88
E-Mail:
info@gemeindebrieselang.de

Sprechzeiten

Bürgerbüro
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag14:00 - 18:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag

09:00 - 11:00 Uhr sowie 13:00 - 16:30 Uhr

Freitag

nach telefonischer Vereinbarung

Die Bürgermeisterin

Termine nach telefonischer Vereinbarung:

033232/338-1101

Fachbereiche

dienstags von 14:00 bis 18:00 Uhr

© Gemeinde Brieselang 2025

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