Lärmschutz
Grundsätzlich gilt in der Zeit von 22.00Uhr bis 06.00Uhr eine Nachtruhe, in dieser Zeit sind Betätigungen verboten welche die Nachtruge stören könnten.
An den Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gibt es keine gesetzlich geregelten Ruhephasen. Die ehemals bestehende Mittagsruhe wurde abgeschafft. Jedoch könnten beispielsweise in Kleingartensparten durch die Spartenordnung bzw. durch die Vermieter in der Hausordnung gesonderte Regelungen festgelegt werden.
Tongeräte, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern und in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, sowie in der freien Natur ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann. Das gleiche gilt für die Einwirkung durch Tongeräte auf solche Flächen, Anlagen oder die freie Natur.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen des §11 Absätze 1 und 2 LImschG im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 10 Abs. 4 LImschG gilt entsprechend. Außerdem können die Gemeinden abweichend von §11 Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere mit Musikinstrumenten, durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.
An Sonn- und Feiertagen sind in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr alle Arbeiten und Betätigungen verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören könnten.
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch ihre Immissionen mehr als geringfügig belästigt wird.
Gebühren:
Die Gebühren werden auf Grundlage der Gebührenordnung des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz erhoben.
- 10,00 € bis 102,00 € für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (je nach Bearbeitungsaufwand)
Rechtsgrundlage:
Gebührenordnung des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV)
Feiertagsgesetz