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Lärmschutz

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Grundsätzlich gilt in der Zeit von 22.00Uhr bis 06.00Uhr eine Nachtruhe, in dieser Zeit sind Betätigungen verboten welche die Nachtruge stören könnten.

An den Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gibt es keine gesetzlich geregelten Ruhephasen. Die ehemals bestehende Mittagsruhe wurde abgeschafft. Jedoch könnten beispielsweise in Kleingartensparten durch die Spartenordnung bzw. durch die Vermieter in der Hausordnung gesonderte Regelungen festgelegt werden.

Tongeräte, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern und in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, sowie in der freien Natur ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann. Das gleiche gilt für die Einwirkung durch Tongeräte auf solche Flächen, Anlagen oder die freie Natur.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen des §11 Absätze 1 und 2 LImschG im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 10 Abs. 4 LImschG gilt entsprechend. Außerdem können die Gemeinden abweichend von §11 Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere mit Musikinstrumenten, durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.

An Sonn- und Feiertagen sind in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr alle Arbeiten und Betätigungen verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören könnten.

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch ihre Immissionen mehr als geringfügig belästigt wird.



Ordnungsamt/Bürgerbüro/Standesamt
Gemeinde Brieselang
Am Markt 3
14656 Brieselang

info@gemeindebrieselang.de

Ordnungsamt/Bürgerbüro/Standesamt

Gebühren:

Die Gebühren werden auf Grundlage der Gebührenordnung des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz erhoben.

  • 10,00 € bis 102,00 € für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (je nach Bearbeitungsaufwand)

Formulare

Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Lärmbeeinträchtigung)

Rechtsgrundlage:

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Gebührenordnung des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV)
Feiertagsgesetz

Kontakte:

Benny Gutkelch
image/svg+xml 033232/338-28
E-Mail senden

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Gemeinde Brieselang

Am Markt 3
14656 Brieselang
Tel:
033232/338-0
Fax:
033232/338-88
E-Mail:
info@gemeindebrieselang.de

Sprechzeiten

Bürgerbüro
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag09:00 - 12:00 Uhr,
 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag13:00 - 16:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Der Bürgermeister

dienstags von 15:00 bis 17:30 Uhr 

Fachbereiche

dienstags von 14:00 bis 18:00 Uhr

© Gemeinde Brieselang 2023

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