Hunde (An-/Um-/Abmeldung)
Leistungsbeschreibung
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Wenn Sie die Hundehaltung eines angemeldeten Hundes aufgeben oder umziehen, sind Sie verpflichtet den Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abzumelden und die Hundemarke zurück zu geben.
Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmeldenIm Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Hundesteuer FestsetzungDie ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hundesteuerbefreiung beantragenLeistung Hundesteuerbefreiung
- Antrag schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung
- Angaben zum Hund sowie zum Halter/-in notwendig
- Gewährung der Steuerbefreiung für das Halten von:
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder
(„Bl“), Gehörloser („Gl“) dienen
- Personen mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“
- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde von anerkannten Sanitäts-, Katastrophen- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden und die die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, sowie Hunde in Tierhandlungen
- Befreiung der Hundesteuer erfolgt nur unter Erbringung von Nachweisen
- zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Hundesteuerermäßigung beantragen- Antrag schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung
- Angaben zum Hund sowie zum Halter/-in notwendig
- Gewährung der Steuerbefreiung für das Halten von:
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder
(„Bl“), Gehörloser („Gl“) dienen
- Personen mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“
- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde von anerkannten Sanitäts-, Katastrophen- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden und die die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, sowie Hunde in Tierhandlungen
- Befreiung der Hundesteuer erfolgt nur unter Erbringung von Nachweisen
- zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Leistung Hundesteuerermäßigung beantragen
- Antrag schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung
- Angaben zum Hund sowie zum Halter/-in notwendig
- Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (siehe jeweilige Hundesteuersatzung) z.B.:
- Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, wo das nächst bewohnte Gebäude mehr als 200 m entfernt liegt
- Hunde, die von Personen gehalten werden, welche laufende Hilfen zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB II) erhalten und solche Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen
- Hunde aus Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen
- geprüfte Jagd- und Herdengebrauchshunde
- Ermäßigung erfolgt unter Erbringung entsprechender Nachweise
- zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Hundesteuerersatzmarke beantragen- Antrag schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung
- Angaben zum Hund sowie zum Halter/-in notwendig
- Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (siehe jeweilige Hundesteuersatzung) z.B.:
- Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, wo das nächst bewohnte Gebäude mehr als 200 m entfernt liegt
- Hunde, die von Personen gehalten werden, welche laufende Hilfen zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB II) erhalten und solche Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen
- Hunde aus Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen
- geprüfte Jagd- und Herdengebrauchshunde
- Ermäßigung erfolgt unter Erbringung entsprechender Nachweise
- zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Sie müssen Ihren Hund nach der örtlich geltenden Satzung mit einer Hundesteuermarke kennzeichnen. Bei Verlust oder Unkenntlichkeit der Hundesteuermarke ist eine Ersatzmarke zu beantragen, um der Kennzeichnungspflicht nachzukommen.
Mögliche Gebühren und das Verfahren zur Ausgabe einer Hundesteuerersatzmarke ergeben sich aus der jeweiligen geltenden Verwaltungsgebührensatzung.
Mögliche Gebühren und das Verfahren zur Ausgabe einer Hundesteuerersatzmarke ergeben sich aus der jeweiligen geltenden Verwaltungsgebührensatzung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
Hundesteuerbefreiung beantragen
Hundesteuerermäßigung beantragen
Hundesteuerersatzmarke beantragen
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Anhörungsfrist:
2
Wochen
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine Frist.
Eine neue Hundesteuermarke muss unmittelbar nach Verlust oder Unkenntlichkeit der Marke beantragt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
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In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Hundesteuer FestsetzungGem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Hundesteuerbefreiung beantragenEine Hundesteuerbefreiung wird in der Regel unbegrenzt gewährt.
Wenn Sie Ihren Hund nach einem Umzug ummelden, müssen Sie in der Regel auch den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer erneuern.
Hundesteuerermäßigung beantragenWenn Sie Ihren Hund nach einem Umzug ummelden, müssen Sie in der Regel auch den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer erneuern.
Wenn Sie Ihren Hund nach einem Umzug ummelden, müssen Sie in der Regel auch den Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer erneuern.
Hundesteuerersatzmarke beantragenWenn Ihr Hund in der Öffentlichkeit keine Hundesteuermarke trägt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann je nach Einzelfallprüfung mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bearbeitungsdauer
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden
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Hundesteuerbefreiung beantragen
Hundesteuerermäßigung beantragen
Hundesteuerersatzmarke beantragen
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
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Die Bearbeitungsdauer kann je nach Kommune variieren.
2 - 4 Wochen
2 - 4 Wochen
2 - 4 Wochen
7
Tage
Dienstag:
von
14:00
bis
18:00
Uhr
Welche Gebühren fallen an?
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
Hundesteuerbefreiung beantragen
Hundesteuerermäßigung beantragen
Hundesteuerersatzmarke beantragen
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
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Nach der Abmeldung des Hundes wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.
Die steuerrechtliche Anmledung richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune.
Die Gebühr für die ordnungsrechtliche Anmeldung richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK.
Die Gebühr für die ordnungsrechtliche Anmeldung richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK.
keine
keine
Kosten gemäß der jeweiligen kommunalen Satzung
Rechtsgrundlage
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden
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Hundesteuerbefreiung beantragen
Satzungsrecht der jeweiligen Kommune
Hundesteuerermäßigung beantragenSatzungsrecht der jeweiligen Kommune
Rechtsbehelf
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
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Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
Hundesteuerbefreiung beantragenWeitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag zur Hundesteuerbefreiung.
Hundesteuerermäßigung beantragenInformationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag zur Hundesteuerermäßigung.
Was muss ich mitbringen?
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmeldenHundesteuerermäßigung beantragenHundesteuerersatzmarke beantragen
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
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)
- Antrag schriftlich, online oder persönlich
- eine Kopie des Aufnahmeantrages bei Abgabe des Hundes im Tierheim
- bei Tod des Hundes ggf. Bestätigung des Tierarztes
- falls vorhanden Rückgabe der Hundesteuermarke vor Ort in der Kommune
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden- eine Kopie des Aufnahmeantrages bei Abgabe des Hundes im Tierheim
- bei Tod des Hundes ggf. Bestätigung des Tierarztes
- falls vorhanden Rückgabe der Hundesteuermarke vor Ort in der Kommune
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
Hundesteuerbefreiung beantragenDabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
- Antrag auf Hundesteuerbefreiung
-
je nach Grundlage des Antrages müssen Unterlagen vorgelegt werden:
- Schwerbehindertenausweis und/oder amtsärztliches Zeugnis
- Prüfungszeugnis zum Nachweis der Eignung des Hundes für den angegeben Zweck
- Antrag auf Hundesteuerermäßigung
-
grundsätzlich müssen je nach Ermäßigungsgrund Unterlagen vorgelegt werden, z.B.:
- Kaufnachweis vom Tierheim, Tierschutz, etc.
- Prüfungszeugnis zum Nachweis der Eignung des Hundes für den angegeben Zweck
- Kopie vom Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid etc.
unterschiedliche Anforderungen/Bestimmungen der Kommunen