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Grundsteuer

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Leistungsbeschreibung
Grundsteuer Festsetzung
Die Grundsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum, aber auch auf Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung (Substanzsteuer). Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Auf den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags ein je Gemeinde individueller Hebesatz angewendet. Durch Anwendung verschiedener Hebesätze fällt die Grundsteuerbelastung trotz gleicher Einheitswerte in verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch aus. Die Grundsteuer ist eine der ältesten bekannten Steuerarten
Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines unbebauten bzw. bebauten Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1.1.1935. Dieser Wert stellt wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 1.1.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, ist die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall bei  einer gemeinnützigen Körperschaft , die das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nutzen. Eine Befreiung kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Grundsteuer Festsetzung für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche  bzw. eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz  ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1.1.1964. Dieser Wert bildet wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verpachten Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Pächter erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.
 
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Grundsteuer Festsetzung für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was sollte ich noch wissen?
Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Sind Sie Eigentümer eines unbebauten bzw. bebauten Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Grundsteuer Festsetzung für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Sind Sie Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )


Steuern
Gemeinde Brieselang - Steuern
Am Markt 3
14656 Brieselang

gemeindesteuern@gemeindebrieselang.de

Steuern
Dienstag:
von 14:00 bis 18:00 Uhr

Welche Gebühren fallen an?
Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
  • keine
  • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Grundsteuer Festsetzung für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Keine, es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Anträge / Formulare
Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen Sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
 
Grundsteuer Festsetzung für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
 
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Rechtsgrundlage
Grundsteuer Festsetzung
weiterführende Links
  • §§ 13 ff. (Grundsteuergesetz (GrStG)
Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
weiterführende Links
  • § 41 Grundsteuergesetz (GrStG)
  • §§ 68 bis 94 Bewertungsgesetz (BewG)
  • §§ 15 GrStG
  • §§ 32 GrStG
  • §§ 129 Bewertungsgesetz (BewG)
  • §§ 130 Bewertungsgesetz (BewG)
  • §§ 131 Bewertungsgesetz (BewG)
  • §§ 132 Bewertungsgesetz (BewG)
  • §§ 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Grundsteuer Festsetzung für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
weiterführende Links
  • § 14 Grundsteuergesetz (GrStG)
  • §§ 33 bis 67 Bewertungsgesetz (BewG)
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was muss ich mitbringen?
Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Grundsteuer Festsetzung für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Kontakte:

Herr Gimmel
033232/338-43
E-Mail senden

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Gemeinde Brieselang

Am Markt 3
14656 Brieselang
Tel:
033232/338-0
Fax:
033232/338-88
E-Mail:
info@gemeindebrieselang.de

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