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Gaststättengewerbe

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Leistungsbeschreibung
Gaststättengewerbe Anzeige
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.
Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft
Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als wesentliche Betriebsarten kommen in Betracht:
  • Imbiss / Schnellrestaurant
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
  • Tanzlokal
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • Diskothek
  • Autobahnraststätte
  • Trinkhalle
  • Warenhausgaststätte
Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies so ist dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
  • Getränke ausschenkt und/oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,
wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder aus anderen Anlässen betrieben wird.
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als Betriebsart kommen in Betracht:
  • Imbiss
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • mit Musikdarbietung
  • mit Tanzveranstaltung
  • Straußwirtschaft
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Gaststättengewerbe Anzeige
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft
mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn (Behördeneingang)

Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was sollte ich noch wissen?
Gaststättengewerbe Anzeige
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Bearbeitungsdauer
Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft
Die Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt bei Vorliegen vollständiger Unterlagen innerhalb von 3 Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO).

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )


Bürger- und Gewerbeamt
Gemeinde Brieselang
Am Markt 3
14656 Brieselang

info@gemeindebrieselang.de

Bürger- und Gewerbeamt
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
von 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 09:00 bis 11:00 Uhr
und 13:00 bis 16:30 Uhr

Welche Gebühren fallen an?
Gaststättengewerbe Anzeige
- bei Anzeige durch eine natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens 36,60 €
- bei Anzeige durch eine juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 66,00 €; für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter erhöht sich die Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens um 18,00 €
- beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €
weiterführende Links
  • (Tarifstellen 2.1.1.1.1 bis 2.1.1.1.3 der Anlage zur Gebührenordnung des MWAE)
Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft
  • natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens 36,60 €
  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 66,00 €
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 18,00 €
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €
Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: 38,40 €  gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

andere Downloads

Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

Rechtsgrundlage
Gaststättengewerbe Anzeige
weiterführende Links
  • § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was muss ich mitbringen?
Gaststättengewerbe Anzeige
In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholischer Getränke anzubieten.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.
  • Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft
  • ausgefülltes Formblatt "GewA1" entsprechend Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 GewO
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
Im Falle des Alkoholausschanks zusätzlich erforderlich:
  • Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
  • Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen)
Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
  • Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev"
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Kontakte:

Antje Althaus
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E-Mail senden
Anja Bartylla
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E-Mail senden
Sonja Büttner
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E-Mail senden

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Seitenfuss

Gemeinde Brieselang

Am Markt 3
14656 Brieselang
Tel:
033232/338-0
Fax:
033232/338-88
E-Mail:
info@gemeindebrieselang.de

Sprechzeiten

Bürgerbüro
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag14:00 - 18:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
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nach telefonischer Vereinbarung

Die Bürgermeisterin

Termine nach telefonischer Vereinbarung:

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dienstags von 14:00 bis 18:00 Uhr

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