Ausländerangelegenheiten
Die Ausländerbehörde ist Ansprechpartner für alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit stehen. Dies reicht von der Einreise über sämtliche Belange des Aufenthalts wie u.a. Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln, Gestattung der Erwerbstätigkeit, Erlaubnis zum Studium etc. bis hin zur Ausreise.
Das Amt für Ausländerangelegenheiten ist Ansprechpartner für soziale Dienste in der Migrationsarbeit, Bildungsträger, Ehrenamtliche sowie Flüchtlingsinitiativen im Landkreis Havelland.
Landkreis Havelland
- Amt für Ausländer-
angelegenheiten - / Haus 2
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Die Arbeitserlaubnis müssen Sie als Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Saisonbeschäftigung darf nicht länger sein als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und darf maximal 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten betragen.
Vermittlung von Saisonkräften
Sie können die Bundesagentur für Arbeit beauftragen, Ihnen eine Saisonarbeitskraft (aktuell aus Georgien und der Republik Moldau) zu vermitteln. Dafür füllen Sie die Auftragsbestätigung und Arbeitgebererklärung aus.
Wenn Sie bereits Saisonkräfte aus Georgien oder der Republik Moldau kennen und diese beschäftigen wollen, nutzen Sie bitte das Formular zur namentlichen Anforderung von Saisonhilfskräften.
Sie können als Elternteil eines minderjährigen Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und Ihr Kind die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU und des EWR besitzt.
Zudem sollten Sie in Deutschland eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind herstellen oder fortführen wollen (eine familiäre Lebensgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn Sie mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung leben).
Des weiteren sollte das in Deutschland lebende Kind
- eine Aufenthaltserlaubnis als ResettlementFlüchtling, anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling oder
- eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen
besitzen und Ihre Anwesenheit in Deutschland erforderlich sein, weil sich kein weiterer personensorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Kind ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des minderjährigen Kindes in Deutschland - erteilt. Ist der Aufenthaltstitel Ihres in Deutschland lebenden minderjährigen Kindes weniger als ein Jahr gültig, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis auch für diese kürzere Dauer erteilt.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Sie und Ihr/e Ehegatte/in oder Lebenspartner/in das 18. Lebensjahr vollendet haben, wobei von dem Mindestalter in bestimmten Fällen abgesehen werden kann.
Sie müssen in der Regel einfache Sprachkenntnisse nachweisen. Mit einfachen Sprachkenntnissen sollten Sie sich auf einfache Art und Weise im Alltag auf Deutsch verständigen können, zum Beispiel nach dem Weg fragen, einkaufen und sich vorstellen können. Von dem Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen gibt es mehrere Ausnahmen. Ist z.B. die ausländische Person im Besitz einer Blauen Karte EU ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte, dann müssen Sie keine Sprachkenntnisse nachweisen. Die Informationen zu den weiteren Ausnahmen von Sprachkenntnissen erhalten Sie bei Ihrer zuständige Behörde.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Familienmitglieds in Deutschland - für mindestens ein Jahr- erteilt. Ist der Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden ausländischen Person weniger als ein Jahr gültig, wird die Aufenthaltserlaubnis auch für die kürzere Dauer erteilt.
Die erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug zu Ausländern ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie in Deutschland bleiben möchten und Ihr/Ihre Ehegatten/in oder Lebenspartner/in in Deutschland im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Ehegatten/der Ehegattin oder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
Jeder Ausländer muss einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemühen.
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden kann.
Sie können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat stammen, keinen Pass oder Passersatz aus Ihrem Heimatland besitzen und einen solches Dokument auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können.
Als zumutbar gilt in der Regel,
- rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes in Ihrem Heimatland die Neuerteilung oder Verlängerung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen und an dem behördlichen Verfahren mitzuwirken, sowie
- die im Herkunftsland dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen.
Nicht zumutbar wäre es zum Beispiel, wenn Sie in Deutschland Asyl als politisch Verfolgter genießen und daher die Botschaft Ihres Herkunftslandes nicht aufsuchen können. Hohe Kosten für die Passbeschaffung im Herkunftsland lassen die Passbeschaffung nicht grundsätzlich unzumutbar werden.
Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über Ihre bisherigen Bemühungen der Passbeschaffung erbringen können.
Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur in Betracht, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
Neben der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist weitere Voraussetzung, dass
- Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig ist, d.h. Sie sind entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
- Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll.
- Sie sich im Asylverfahren befinden und
- an der Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder
- zwingende Gründe die Ausstellung des Reiseausweises erfordern oder
- die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellen würde
und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
Die Ausländerbehörde kann bestimmen, dass der Reiseausweis nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.
Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder – wenn Sie sich in Deutschland rechtmäßig ohne Visum aufhalten – innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Geltungsdauer: Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer ist an die Gültigkeit des Aufenthaltsdokumentes gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt:
- für Kinder unter 12 Jahren: 6 Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: 6 Jahre
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre
Vorläufige Reiseausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. In Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird) ist die Gültigkeit in der Regel auf höchstens einen Monat begrenzt.
- Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
- Reiseausweise für Ausländer enthalten folgende sichtbare Angaben: Ausstellende Behörde, Tag der Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Seriennummer, persönliche Daten des Ausweisinhabers (Familienname und ggf. Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Körpergröße, Farbe der Augen, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift).
- Reiseausweise für Ausländer werden im Regelfall mit biometrischen Merkmalen also mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium - ausgestellt (Ausnahme: Vorläufige Reiseausweise und Reiseausweise für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr).
- Nach Ablauf der Gültigkeit von Reiseausweisen, die mit biometrischen Merkmalen ausgestellt wurden, muss ein neuer Reiseausweis ausgestellt werden. Vorläufige Reiseausweise können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
- Verarbeitungsmedium sind nicht verlängerbar.
- Einen Reiseausweis können auch anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose erhalten.
etwa sechs bis acht Wochen.
ca. 8
Weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des Reiseausweises durch die Bundesdruckerei.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweise:
- Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
- Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation:
für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 100,00
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 97,00
- Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: 67,00
- Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 14,00
- Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer: 20,00
Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig (auch bei Bezug von Sozialleistungen).
Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Ausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich
- Persönliches Erscheinen erforderlich
- Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
- Formulare: behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
- § 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Allgemeine Voraussetzun-gen der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
- § 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Ausstellung des Reiseaus-weises für Ausländer im Inland
- § 8 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Gültigkeitsdauer des Reise-ausweises für Ausländer
- § 9 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
- § 11 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer)
- Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- sozialgerichtliche Klage
Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.
Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
- Nachweise über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen für Ihre Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Arbeitsverträge oder eine Angabe im Formblatt Auftragsbestätigung und Antrag Arbeitgebererklärung
- formlose Mitteilung über Krankenversicherungsschutz
- Angabe im Formblatt Auftragsbestätigung und Antrag Arbeitgebererklärung über Unterbringung für Ihre Saisonarbeitskräfte
- Kopien der Reisedokumente der Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel der Reisepässe
- 'Antragsformular für die namentliche Anforderung von Saisonhilfskräften in der Landwirtschaft aus Drittstaaten'
- Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung der Saisonarbeitskraft
- Kopien der Reisdokumente der Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel der Reisepässe
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
- Nachweis über das Sorgerecht für das Kind, zu dem der Nachzug erfolgen soll
- Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes zu dem der Nachzug erfolgen soll
- Aufenthaltstitel des minderjährigen Kindes in Deutschland, zu dem der Nachzug erfolgen soll
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit erforderlich
- Aufenthaltstitel der ausländischen Person in Deutschland, zu der der Nachzug erfolgt
- Bei dem Familiennachzug zum Ehegatten: internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigt Kopie oder Heiratsurkunde in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie oder von der Deutschen Auslandsvertretung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüfte Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung
- Bei dem Familiennachzug zum Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
- Ggfls. Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1 Zertifikat)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung
- Nachweis über die Wohnverhältnisse (z.B. Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angaben zu Quadratmeterzahl des Wohnraums )
- Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Bestehender Aufenthaltstitel
- Nachweise zum Lebensunterhalt
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (zum Beispiel abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)
- Aktueller Aufenthaltstitel, Reiseausweis oder aktuelle Aufenthaltsgestattung, sofern vorhanden
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