Abmelden eines Wohnsitzes
Allgemeine Informationen
Eine Abmeldung ist erforderlich bei:
- Umzug ins Ausland
- Aufgabe der Nebenwohnung (Zweitwohnsitz)
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist der Fall, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird.
Die Abmeldung in das Ausland oder bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung ist frühestens 1 Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Die Abmeldung eines Wohnsitzes kann
- durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen
- persönlich oder schriftlich vorgenommen werden
Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein und kann an folgende Adresse gesandt werden:
Gemeinde Brieselang
Am Markt 3
14656 Brieselang
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Gebühren:
Kontakte: