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Parken auf Grünstreifen: Wann ahndet das Ordnungsamt vergehen?

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Veröffentlicht am: 06.08.2024

Brieselang. Zum Thema Parken auf Grünstreifen hat das Ordnungsamt aktuelle Hinweise für die Bevölkerung aufbereitet. Hintergrund sind Anfragen gewesen, die damit nun beantwortet werden sollen.

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Brieselang,

aus gegebenen Anlass und aufgrund einer Vielzahl von Nachfragen zum Thema „Parken auf Grünstreifen“, möchten wir hier die Gelegenheit nutzen, um Sie aufzuklären und Ihre eingehenden Fragen zu beantworten:

In § 12 Abs. 4 S. 1 StVO heißt es: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren."

Des Weiteren ist das Parken unzulässig in den in § 12 Abs. 3 StVO geregelten Fällen, beispielsweise „vor Grundstücksein- und Ausfahrten sowie auf schmalen Fahrbahnen und diesen gegenüber“.

Bei Grünstreifen handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Bestandteil der Fahrbahn und auch nicht um einen entlang der Fahrbahn angelegten und ausreichend befestigten Parkstreifen.

Der Hintergrund, weshalb Grünstreifen nicht beparkt werden dürfen ist der, dass diese u.a. der Versickerung von Regenwasser dienen, welches von der Straße abläuft. Ebenfalls verhindern die Grünstreifen entsprechend Ihrer Versickerungsfunktion auch den Übertritt von Regenwasser auf die Grundstücke der jeweiligen Anlieger.

Durch das wiederholte Befahren der Grünstreifen sowie durch das Rangieren und Parken auf diesen Flächen, verdichtet sich dort der Boden.  Der Bewuchs und das sanfte Gefälle können dadurch zerstört werden.

An einigen Stellen in der Gemeinde sind die Grünstreifen bereits verdichtet und leider nicht mehr intakt. Da bei diesen verdichteten Flächen die vorbenannte Schutzfunktion nicht mehr gegeben ist, ahndet das Ordnungsamt keine Fahrzeuge, die auf diesen verdichteten Flächenbereichen parken.

Erlaubt ist das Parken hingegen am rechten Fahrbahnrand einer Straße, wenn keine einschränkenden Verkehrszeichen vorhanden sind und eine Fahrbahnrestbreite von 3,05 Metern gegeben ist.

In Hinblick auf die Frage, warum das Ordnungsamt der Gemeinde Brieselang erst seit einiger Zeit Verstöße des Grünstreifenparkens nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ahndet, darf mitgeteilt werden, dass der Tatbestand des „Grünflächenparkens“ nach § 12 StVO erst zum 01.09.2023 neu eingeführt wurde (vgl. hier Anlage 1a zum Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) 15. Auflage; (gültig ab: 01.09.2023).

Sollten Sie bzgl. des Parkens auf dem Grünstreifen noch weitergehende Rückfragen haben, können Sie dem Ordnungsamt der Gemeinde Brieselang gerne eine Mail schreiben, oder die Außendienstmitarbeiter vor Ort im Streifendienst ansprechen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Die Kontaktdaten des Ordnungsamtes finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Brieselang.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Ordnungsamtsteam der Gemeinde Brieselang

 
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