Wahlbekanntmachung für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Brieselang am 11.September 2011
Veröffentlicht am:
30.08.2011
Autor:
Herr Raab
Wahlbekanntmachung für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Brieselang am 11.September 2011
- Am 11.09.2011 findet die oben genannte Wahl statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. - Das Wahlgebiet der Gemeinde Brieselang ist in 10 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 14.08.2011 zugestellt
wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. - Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen.
Behinderte Wähler/innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen. - Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 09.08.2011 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus. - Für die Wahl gilt:
Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben.
Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig!
Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist in einem bei den Wörter „Ja” oder „Nein” befindlichen Kreise ein Kreuz zu setzen. - Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde Gemeinde Brieselang, 14656 Brieselang, Am Markt 3, Bürgerbüro/Meldestelle einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.
Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am 25.09.2011, um 18.00 Uhr. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:
• Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
• Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen.
• Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
• Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
• Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.
Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein.
Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. - Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 25.09.2011 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 11.09.2011 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.
Wahlberechtigte Personen, die für die Wahl am 11.09.2011 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will.
Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten
haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und z zugesendet. - Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Brieselang, d. 29.08.2011
Wilhelm Garn
- Die Wahlbehörde -