Aktuelle Information zum Winterdienst
Brieselang. Schnee, Frost und Glätte gehören zum Winter, auch in der Gemeinde Brieselang. Gleichzeitig steigen bei solchen Wetterlagen die Erwartungen an den Winterdienst. Die Gemeinde weist darauf hin, dass der Winterdienst nicht jederzeit überall „schwarze Straßen“ und vollständig eisfreie Wege garantieren kann. Das gilt aus personellen und technischen Gründen. Die Reduzierung von Gefahren erfolgt durch eine priorisierte Räum- und Streustrategie. Winterdienst funktioniert nur, wenn Gemeinde und Anlieger zusammenarbeiten. Räumen und Streuen schützt andere und hilft, Haftungsrisiken bei Unfällen vor dem Grundstück zu vermeiden. Damit Fußgängerinnen und Fußgänger, insbesondere Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Einschränkungen, sicher unterwegs sein können.
Die Zuständigkeiten sind geregelt und unterscheiden sich je nach Straßenkategorie und Eigentum. Der Bauhof der Gemeinde Brieselang leistet Winterdienst innerorts unter anderem auf Gehwegen gemeindeeigener Grundstücke, auf öffentlichen Plätzen wie den Bahnhofsvorplätzen sowie in den Tunneln. Auch an den 38 Bushaltestellen ist der Bauhof im Einsatz, um Wartebereiche und Zuwegungen möglichst sicher zu halten. Für Bahnsteige und Treppen zu den Bahnsteigen ist ausschließlich die Deutsche Bahn verantwortlich. Auf Landesstraßen im Gemeindegebiet obliegt der Winterdienst dem Landesbetrieb Straßenwesen. Verpachtete gemeindliche Grundstücke werden durch Pächterinnen und Pächter gereinigt, teils auch durch von Hausverwaltungen beauftragte Winterdienstunternehmen.
Seit März 2025 gilt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Brieselang. In § 5 ist geregelt, dass Leistungen des Winterdienstes bei Schnee- und Eisglätte im Auftrag der Gemeinde auf den Fahrbahnen eines ausgewählten Straßennetzes sowie an wichtigen Querungsbereichen für Fußgängerinnen und Fußgänger an Kreuzungen und Einmündungen erbracht werden. Welche Straßen dazu gehören, ist in Anlage B „Straßenverzeichnis Winterdienst“ gekennzeichnet. Soweit die Gemeinde Winterdienst durchführen lässt, bestimmt sie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht den Umfang, die Art und die Reihenfolge der Schnee-, Räum- und Streumaßnahmen. Diese Aufgabenteilung entspricht den Vorgaben des § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes zur Straßenreinigung und zum Winterdienst.
Unabhängig davon obliegt der Winterdienst auf den Gehwegen den Anliegerinnen und Anliegern für alle Straßen im Gemeindegebiet. Gehwege sind in einer Breite von 1,20 Metern und bei geringeren Gehwegbreiten in voller Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte ist mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Splitt oder Granulat zu streuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur zulässig bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen, etwa Eisregen, wenn abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung erzielen, oder an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder Brückenabgängen sowie starken Gefälle- oder Steigungsstrecken.
Wo kein von der Fahrbahn abgesetzter Gehweg vorhanden ist, ist der als Gehweg geltende Bereich in einer Breite von 1,20 Metern parallel zur Grundstücksgrenze freizuhalten und zu streuen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Es ist zudem unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern.
Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, am Fahrbahnrand so zu lagern, dass Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Hydranten, Einläufe in Entwässerungsanlagen, Schachtabdeckungen sowie andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für öffentliche Versorgungsleitungen sind von Eis und Schnee freizuhalten. Eis und Schnee von Grundstücken dürfen nicht auf Gehweg oder Fahrbahn verbracht werden. Das Winterstreugut ist nach Erfüllung seines Zweckes aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die zeitlichen Vorgaben sind verbindlich. An Werktagen von Montag bis Samstag muss zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut werden. An Sonn- und Feiertagen gilt der Zeitraum von 9 bis 20 Uhr. Schnee oder Glätte, die innerhalb dieser Zeiten entstehen, sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind an Werktagen bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Die Gemeindeverwaltung bittet alle Anliegerinnen und Anlieger, ihren Pflichten nachzukommen. Verstöße gegen Winterdienstpflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zugleich bittet die Gemeinde um Augenmaß. Winterdienst arbeitet nach Prioritäten und nicht nach dem Prinzip, alles gleichzeitig zu erledigen. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich gern an info@gemeindebrieselang.de.