Hunde (ordnungsbehördliche Anmeldung)
Gemäß § 2 Hundehalteverordnung (HundehV) besteht eine Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht für alle Hunde. Nach § 2 Abs. 1 HundehV sind Hunde, die älter als 8 Wochen sind, auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gem. ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. § 2 Abs. 2 HundehV bestimmt die Anzeige der Hundehaltung gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde. Mit der Anzeige sind die Rasse des Hundes, das Wurfdatum, die Fellfarbe des Hundes sowie die unveränderliche Nummer des Mikrochips etc. anzugeben. Das Ordnungsamt der Gemeinde Brieselang stellt Ihnen für die Anzeige der Hundehaltung unter dem Reiter „Formulare/Downloads“ ein entsprechendes Anzeigeformular zur Verfügung.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsbehördliche Anzeige der Hundehaltung unabhängig der steuerlichen Anmeldung des Hundes zu erfolgen hat. Gleiches gilt so auch für die Abmeldung. Die Haltungsaufgabe kann dem Ordnungsamt formlos schriftlich gegenüber angezeigt werden.
Wer der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000,00 € geahndet werden können, vgl. § 16 Abs. 2 S. 1 HundehV.
Für weitergehende Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt der Gemeinde Brieselang gerne zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen:
Weiterhin sind Termine nach telefonischer Absprache möglich.
Die regulären Dienstzeiten des Ordnungsamtes im Außendienst im Überblick:
Mo bis Do von um 07 Uhr bis 18 Uhr
Fr von um 07 Uhr bis um 00 Uhr
Sa von um 16 Uhr bis 00 Uhr
- Im Rahmen von Veranstaltungen werden die Dienstzeiten des Ordnungsamtes entsprechend angepasst.
- Vorstehende Zeiten verstehen sich als reguläre Dienstzeiten für den Zeitraum vom 15.05 bis einschließlich 15.09. eines Jahres.
- Zu beachten gilt jedoch, dass aufgrund von personellen Engpässen, Krankheit und Urlaub nicht alle Schichten bzw. Dienstzeiten immer besetzt sind.
- Außerhalb der regulären Dienstzeiten und bei Abwesenheit des Außendienstes können die Bürgerinnen und Bürger sich ebenfalls an die Polizei in Falkensee wenden sowie in dringenden Fällen auch an die 110.
Gebühren:
Die Anzeige der Haltung eines Hundes ist gebührenpflichtig. Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage der neunten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 18. September 2024 sowie auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung sowie der Tarifstelle 8.4.1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK).
Rechtsgrundlagen:
andere Downloads
Kontakte: