Eheschließung im Ausland
Leistungsbeschreibung
Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Eheschließung im Ausland Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen Deutscher bzw. ihrer BeteiligungDer nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und mindestens einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Antragsberechtigt sind:
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragenFür den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Antragsberechtigt sind:
- Die Ehegatten
- Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eheschließung im Ausland Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen Deutscher bzw. ihrer Beteiligung
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Es gibt keine Frist.
Was sollte ich noch wissen?
Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt
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Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt – das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.
Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie bitte jeweils eine Eheurkunde an.
Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragenSollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie bitte jeweils eine Eheurkunde an.
Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
Bearbeitungsdauer
Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt
Eheschließung im Ausland Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen Deutscher bzw. ihrer Beteiligung
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
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Bitte beim zuständigen Standesamt erfragen.
Vom Einzelfall abhängig.
Vom Einzelfall abhängig.
Dienstag:
von
14:00
bis
18:00
Uhr
Welche Gebühren fallen an?
Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt
Eheschließung im Ausland Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen Deutscher bzw. ihrer Beteiligung
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
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Die Gebühr richtet sich nach der Staatsangehörigkeit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Die Gebühr hängt unter anderem ab von der Staatsangehörigkeit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung. Zur Zeit gelten folgende Gebührentarife:
-
Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
- bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Partner: 60,00 Euro
-
bei ausländischer Staatsangehörigkeit
- eines Partners: 90,00 Euro
- beider Partner: 110,00 Euro
- Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 25,00 Euro
-
Ausfertigung der Eheurkunde:
- ein Exemplar: 10,00 Euro
- jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: 5,00 Euro
Die Gebühr hängt unter anderem ab von der Staatsangehörigkeit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung. Zur Zeit gelten folgende Gebührentarife:
-
Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
- bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Partner: 85,00 Euro
-
zuzüglich bei ausländischer Staatsangehörigkeit
- eines Partners: 25,00 Euro
- beider Partner: 50,00 Euro
- je nach Sachverhalt können weitere Gebühren anfallen
- Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 30,00 Euro
-
Ausfertigung der Eheurkunde:
- ein Exemplar: 10,00 Euro
Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.
Abgabe:
kostenfrei
Link zur Gebührenbildung
Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.
Land Brandenburg:
Für die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Absatz 1 PStG), werden Kosten i.H.v. 104,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.3.2.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK).
Wenn bei Eheschließung mindestens ein Partner Ausländer war, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 35,00 Euro je ausländisches Recht nach der Tarifstelle 12.3.2.1.1 erhoben.
Wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 29,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.3.2.1.2 erhoben.
Wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 34,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.3.2.1.3 erhoben.
Land Brandenburg:
Für die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Absatz 1 PStG), werden Kosten i.H.v. 104,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.3.2.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK).
Wenn bei Eheschließung mindestens ein Partner Ausländer war, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 35,00 Euro je ausländisches Recht nach der Tarifstelle 12.3.2.1.1 erhoben.
Wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 29,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.3.2.1.2 erhoben.
Wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 34,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.3.2.1.3 erhoben.
Rechtsgrundlage
Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches StandesamtEheschließung im Ausland Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen Deutscher bzw. ihrer Beteiligung
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weiterführende Links
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
Rechtsbehelf
Eheschließung im Ausland Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen Deutscher bzw. ihrer BeteiligungNachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
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- Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)
- Widerspruch
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Was muss ich mitbringen?
Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt
bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
Eheschließung im Ausland Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen Deutscher bzw. ihrer BeteiligungNachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
- Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
- die Geburtsurkunden
- die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
-
Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
-
Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
-
Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
-
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
-
Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
-
Weitere Unterlagen
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
- Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
-
Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
-
Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
-
Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
-
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
-
Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
-
Weitere Unterlagen
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein