Ehefähigkeitszeugnis
Ein Ehefähigkeitszeugnis wird von Deutschen benötigt, welche im Ausland die Ehe schließen wollen. Beantragt und ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis am Wohnsitz des/r deutschen Verlobten.
Welche Unterlagen Sie benötigen, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Dienstag:
von
14:00
bis
18:00
Uhr
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Land Brandenburg:
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist, werden Kosten i.H.v. 64,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.2.1.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK).
Wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 35,00 Euro je ausländisches Recht nach der Tarifstelle 12.2.1.2 erhoben.
Wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 29,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.2.1.3 erhoben.
Wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 34,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.2.1.4 erhoben.
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist, werden Kosten i.H.v. 64,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.2.1.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK).
Wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 35,00 Euro je ausländisches Recht nach der Tarifstelle 12.2.1.2 erhoben.
Wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 29,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.2.1.3 erhoben.
Wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 34,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.2.1.4 erhoben.
Anträge / Formulare
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Formulare vorhanden: Ja, beim Standesamt
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
weiterführende Links
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- Personenstandsgesetz (PStG) § 12 Anmeldung der Eheschließung
- Personenstandsgesetz (PStG) § 39 Ehefähigkeitszeugnis
- Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung des Antrags § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Rechtsbehelf
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
- Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung der Vorehe(n)
- Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.