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Ab 4. März gelten neue Lockerungen in Brandenburg

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Veröffentlicht am: 03.03.2022

Land Brandenburg

Bereits seit dem 23. Februar gilt in Brandenburg die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Mit ihr werden die Corona-Maßnahmen schrittweise gelockert. Am 4. März 2022 tritt der nächste Öffnungsschritt in Kraft. Dann gilt in Brandenburg neu:

  • 3G-Regel in der Gastronomie: Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen haben Geimpfte, Genesene und negativ Getestete. Kinder unter 14 brauchen keinen Nachweis vorzeigen, bei Schülerinnen und Schülern reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).
  • 3G-Regel für sämtliche Beherbergungsstätten
  • Sportanlagen einschließlich Schwimmbäder: 3G-Regel für die Sportausübung in geschlossenen Räumen, kein Nachweis für die Sportausübung unter freiem Himmel
  • Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren: Zutritt nach der 3G-Regel
  • 3G-Regel für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (drinnen und draußen), FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen (Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz). Dies gilt auch für Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste.
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos: 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen (Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz).
  • Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen: 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen
  • Diskotheken, Clubs, Festivals: 2G-Plus-Regel. Das bedeutet: Zutritt für Genesene und Geimpfte mit aktuellem negativen Test oder mit Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung).
  • Künstlerische Amateurensembles: 3G-Regel
  • Innen-Spielplätze: 3G-Regel
  • Neue Personenobergrenze für Großveranstaltungen (Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen):

In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 60 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung

Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 75 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

Für Großveranstaltungen gilt weiterhin: 2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen.

Die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt bis einschließlich 19. März 2022. Mehr Informationen: corona.brandenburg.de

 
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Tel:
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